Akte 003 Vergütung Stand 03/2026

Kosten gehören
an den Anfang,nicht ans Ende.

Vor jedem Mandat steht eine schriftliche Vergütungsvereinbarung. Sie enthält den Stundensatz, eine Schätzung des Aufwands und eine Grenze, ab der wir Rücksprache halten, bevor weiter gearbeitet wird.

§ 1Rn. 1–4

Vier Modelle

Erstberatung
190 € Netto, gesetzlich begrenzt für Verbraucher nach § 34 Abs. 1 RVG. Bei Mandatserteilung wird der Betrag angerechnet. Für Unternehmen gilt der Stundensatz.
Stundensatz
290–420 € Netto, je nach Berufsträger und Schwierigkeit. Abrechnung in Einheiten von sechs Minuten, ausgewiesen mit Datum und Tätigkeit.
Pauschale
nach Absprache Für wiederkehrende Aufgaben mit absehbarem Umfang, etwa laufende arbeitsrechtliche Beratung oder die Prüfung von Standardverträgen.
Gesetzliche Gebühren
RVG In gerichtlichen Verfahren fällt mindestens die gesetzliche Gebühr nach Streitwert an. Eine Vereinbarung darunter ist unzulässig.

§ 2Rn. 5–9

Was Sie außerdem wissen sollten

Erfolgshonorar

Ein Erfolgshonorar ist in Deutschland nur in engen Grenzen zulässig (§ 4a RVG) – im Wesentlichen dann, wenn Sie ohne diese Vereinbarung von der Rechtsverfolgung absehen würden. Wir vereinbaren es selten und sagen offen, wann es für Sie ungünstig wäre.

Kostenrisiko im Prozess

Wer verliert, trägt die Kosten beider Seiten – Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltsgebühren der Gegenseite. Bei einem Streitwert von 250.000 € liegt dieses Risiko über beide Instanzen im hohen fünfstelligen Bereich. Diese Zahl steht in unserer Einschätzung, bevor Klage erhoben wird.

Rechtsschutzversicherung

Wir holen die Deckungszusage ein und rechnen direkt mit dem Versicherer ab. Beachten Sie, dass viele Policen gerade gesellschaftsrechtliche und vergaberechtliche Streitigkeiten ausschließen – das prüfen wir vor der ersten Rechnung.

Auslagen

Gerichtskosten, Sachverständigenvorschüsse, Handelsregisterauszüge und Reisekosten werden gesondert berechnet und einzeln ausgewiesen. Kopien und Telefonate berechnen wir nicht.

Vorschuss

Bei neuen Mandaten bitten wir um einen Vorschuss in Höhe des geschätzten Aufwands der ersten vier Wochen. Nicht verbrauchte Vorschüsse erstatten wir bei Mandatsende zurück.

§ 3Rn. 10

Ein Rechenbeispiel

Ein Gesellschafterstreit mit einem Streitwert von 250.000 €, erste Instanz, Vergleich im Kammertermin. Aufwand rund 34 Stunden zu 350 €. Das ergibt 11.900 € netto Anwaltshonorar – gegenüber etwa 8.700 € gesetzlicher Gebühren, die im Vergleichsfall zusätzlich um die Einigungsgebühr steigen.

Wir rechnen beide Wege durch und stellen den günstigeren in Rechnung. Das ist keine Großzügigkeit, sondern § 4 Abs. 1 RVG in der Praxis.

Beispielrechnung einer fiktiven Kanzlei zur Veranschaulichung. Konkrete Beträge hängen vom Einzelfall ab.

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